Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Der Bahnhof e.V.“. (2) Sitz des Vereins ist Gütersloh. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein betreibt in diesem Rahmen den Bahnhof in Avenwedde als Bürger- und Jugendhaus und stellt das Gebäude für die Gemeinwesenarbeit im Ortsteil Avenwedde Bhf., insbesondere Bürgern und Vereinen des Ortsteils, für die Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung. Ziel des Vereins ist dabei vor allem die Förderung gemeinnütziger Zwecke, insbesondere die Förderung der Jugendarbeit, der Kulturarbeit und der Sozialarbeit im Ortsteil Avenwedde Bhf. In diesem Rahmen entwickelt der Verein auch ein eigenes Programm und führt eigene Veranstaltungen durch. (2) Der Verein gewährt seine Leistungen ausschließlich nach Entscheidung des Vorstandes. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht.
§ 3 Wesen des Vereins
(1) Der Verein finanziert sich im Wesentlichen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen und Spenden. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie jede andere rechtsfähige Vereinigung sein, die die Vereinszwecke zu unterstützen bereit ist. (2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand abschließend. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, oder Ausschließung. Der Austritt ist jederzeit möglich. Die Ausschließung erfolgt bei groben Verstößen gegen die Interessen des Vereins durch Beschluss des Vorstandes. (4) Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder haben bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Zuwendungen.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus wenigstens drei und höchstens fünf Personen, die alle gleichberechtigt sind. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. (2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Position kommissarisch besetzen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung findet eine Nachwahl statt, diese erfolgt nur für den Zeitraum bis zur nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl. (3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. (4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltung zählen als Neinstimmen. Beschlüsse des Vorstandes können auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind oder am Umlaufverfahren teilnehmen. (5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. In einer Geschäftsordnung können Ämter und Aufgabenverteilungen bestimmt werden. (6) Der Vorstand tritt in regelmäßigen Abständen zu Vorstandssitzungen zusammen. Über die Sitzung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen.
§ 6 erweiterter Vorstand
(1) Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand benennt bei Bedarf Beisitzer. Dabei muss die Anzahl der Beisitzer die Anzahl der gewählten Vorstandsmitglieder jeweils um mindestens eine Person unterschreiten. (2) Die Berufung von Beisitzern kann jederzeit erfolgen. Sie gilt jeweils bis zur nächsten Vorstandswahl. Beisitzer können durch einstimmigen Beschluss des gesamten gewählten Vorstandes abberufen werden. (3) Beisitzer haben volles Stimmrecht. (4) Beschlüsse des erweiterten Vorstandes bedürfen neben der Teilnahme von mehr als der Hälfte es satzungsmäßigen Vorstandes auch der Teilnahme von mehr als der Hälfte des gesamten Vorstandes. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes können ebenfalls im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.
§ 7 Haftung des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung Tätigkeit von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt. Gleiches gilt für andere Mitglieder des Vereins, sofern sie ehrenamtlich für den Verein tätig werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies verlangen. (2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand des Vereins durch einfachen Brief, E-Mail oder geeignete öffentliche Bekanntgabe, insbesondere Aushang oder die lokale Presse, einberufen, dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche. (3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit der Mitglieder. Sind für eine Satzungsänderung oder die Vereinsauflösung nicht genügend Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag aufgelöst werden; der Vorstand hat dann mit der üblichen Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei dieser ist für die Beschlussfassung über Satzungsänderung oder Vereinsauflösung die Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend. (4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von mindestens einem Vorstandsmitglied und einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtstiftung Gütersloh mit der Auflage, die gemeinnützigen Ziele dieses Vereins bestmöglich mit diesem Vermögen im Ortsteil Avenwedde Bhf. zu erreichen.
Gütersloh, den 14.09.2006